Covid-19 Verordnung für FotografInnen in Österreich

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Wichtige Infos für Fotografen/innen! Das Fotografieren in der Covid-19 Krise:

Verordnungen für Fotografen/innen ab dem 1. Mai 2020.

Nachdem die Verordnung des Gesundheitsministers nun offiziell ist, gibt es für die Foto Branche nun die notwendigen Richtlinien, wie wir fotografieren können und dürfen. Die für uns wichtigen Punkte aus der Verordnung sind folgende:

§ 1. (1) Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.

§ 2. (1) 3. Der Betreiber (eines Kundenbereiches) hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.

§ 2. (1) 4. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 10 m2 zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 10 m2, so darf jeweils nur ein Kunde die Betriebsstätte betreten. Bei Betriebsstätten ohne Personal ist auf geeignete Weise auf diese Voraussetzung hinzuweisen.

§ 2. (2) Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung 1. der Mindestabstand von einem Meter zwischen Kunden und Dienstleister und/oder 2. vom Kunden das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden, ist diese (Betreten von Kundenbereichen) nur zulässig, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Daraus ergeben sich nun folgende Regeln für die einzelnen Bereiche, wobei zu beachten ist, dass in jedem Fall und zu jeder Zeit der Sicherheitsabstand von 1m eingehalten werden muß. Fotografieren beim Kunden: Zulässig, wenn der Fotograf eine MNS-Maske trägt und die Kunden alle im gemeinsamen Haushalt leben. Fotografieren im Freien: Solange der Sicherheitsabstand eingehalten wird, ist dies auch ohne Maske möglich, da im öffentlichen Raum keine Maske getragen werden muß. Fotostudio: Im Studio (Kundenbereich) ist jederzeit eine Maske zu tragen und der Sicherheitsabstand von 1 m einzuhalten - dies gilt nicht für Personen aus einem gemeinsamen Haushalt. Auch dürfen sich im Studio pro 10m² nur eine Person aufhalten. Das Model darf die Maske unmittelbar vor dem fotografiert werden abnehmen (der Fotograf hat jederzeit die Maske zu tragen). In diesem Fall gilt § 2 Zi2. Der Fotograf hat dabei sicherzustellen, dass das Infektionsrisiko mit "geeignete Schutzmaßnahmen" minimiert werden kann. Dies kann zum Beispiel durch einen erweiterten Abstand erfolgen oder womöglich duch Plexiglaswände. Diese "geeignete Schutzmaßnahmen" können aber auch durch regelmäßiges Desinfizieren erfolgen. Alle Geräte und wesentlichen Kontaktflächen des Studios nach jedem Kunden desinfiziert werden. Beim Betreten des Studios sind MNS Masken zu tragen und die Hände zu desinfizieren.

Visagisten/innen: Hier gilt ebenfalls §2 Zi2. Die Eigenart der Dienstleistung bedingt, dass keine Schutzmaske getragen werden kann/muss. Hier muss aber die Visagistin durch "geeignete Schutzmaßnahmen" sicherstellen, dass das Infektionsrisiko minimiert werden kann (sprich Gesichtsvisier, Handschuhe, etc.)

Das Tragen von Mundschutzmasken betrifft nicht Personen aus dem gemeinsamen Haushalt und auch keine Kinder unter 6 Jahren (§11 Z3). Zudem sind nach §11 Z7 Personen, die nur zeitweise im gemeinsamen Haushalt leben, Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt. Diese Vorgaben sind derzeit bis 30. Juni 2020 gültig und ohne Gewähr.

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